SCHADENMINDERUNGSPFLICHT UND UMFANG EINES SCHADENERSATZES

§ 254 BGB Schadensminderungspflicht

§ 249 BGB Umfang des Schadenersatzes


Nach § 254 BGB trifft den Geschäftigen eine Schadensminderungs-

pflicht.


Das heißt, der Geschädigte hat alles zu Unterlassen, was den bei

ihn eintretenden Schaden vergrößert und er hat sogar aktiv zur

Schadenminderung beizutragen!


Folge eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht:


Der Geschädigte bekommt nur den Schaden ersetzt, dessen Eintritt

er nicht verhindern konnte. Er bekommt also in einem solche Fall

nur einen Teil seines Schadens ersetzt!




Im Ergebnis des 249 BGB ist nur der Zeitwert einer Sache zu er-

setzen.


Das bedeutet bei älteren Gegenständen wird kein Neuwert erstattet

und auch die Herstellungskosten dürfen nicht unverhältnismäßig

über den Zeitwert liegen.


Merksatz:

Ein Schadensfall ist nie ein Glücksfall, der zur Vermögensmehrung

führt.



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