Machtmissbrauch - Lohnausfall bei Quarantäne nur für Ungeimpfte verstößt gegen Art. 3 GG - ebenso wie Testpflicht allein für Ungeimpfte


Noch kurz vor Eintritt einer Wahlschlappe – Machtmissbrauch - Lohnausfall bei Quarantäne nur für Ungeimpfte verstößt gegen Art. 3 GG (ebenso wie die Testpflicht allein für Ungeimpfte!)


Da sowohl Ungeimpfte, Genesene als auch Geimpfte sich und andere nach wie vor anstecken können, verstößt ein Lohnausfall bei Quarantäne nur für Ungeimpfte gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG).


Es ist hinlänglich bekannt, dass alle drei Personenkreise (Ungeimpfte, Genesene als auch Geimpfte) Dritte anstecken können.


Die Quarantäne wird ausschließlich für den Fall ausgesprochen, dass die Gefahr einer Ansteckung besteht.


Daher gibt es auch keinen Grund, hier allein den Ungeimpften in Form einer grundgesetzwidrigen Ungleichbehandlung ein Sonderopfer abzuverlangen.


Gewisse Politiker versuchen hier noch kurz vor dem vollständigen Machtverlust (ähnlich – wie seinerzeit Trump in den USA) noch zwanghaft ihren Willen unter Machtmissbrauch durchzusetzen.


Manche können eben nicht mit Anstand verlieren.


Das ist meine Meinung.



Ich rege an, dass Arbeitnehmer bei neuen Arbeitsverträgen folgendes in ihren Arbeitsvertrag aufnehmen:


"Die Vertragsparteien einigen sich dahingehend, dass eine Frage, ob eine Impfung des Arbeitnehmers erfolgt ist, unzulässig ist und unterlassen wird.


Der Arbeitgeber verpflichtet sich, unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Lohnfortzahlung und des Impfstatus des Arbeitnehmers im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne oder vom Arbeitgeber geforderten Quarantäne eine Lohnfortzahlung für die Zeit der Anordnung vorzunehmen."


In alten Arbeitsverhältnissen kann der Arbeitnehmer zumindest versuchen, ob der Arbeitgeber nachträglich eine solche Klausel ergänzend zum bisherigen Arbeitsvertrag mit aufnimmt.


Als Argument für den Arbeitgeber würde ich nochmals darauf hinweisen, dass auch Genesene und Geimpfte sich und andere mit CORONA anstecken können. Darauf haben auch impfbefürwortende Ärzte hingewiesen. Es wäre daher also auch gefährlich, wenn Genesene und Geimpfte von einer Quarantäne-Pflicht (genauso wie der Masken- und Abstands- sowie Test-Pflicht) ausgenommen werden.


Wer als Arbeitgeber eine möglichst geringe personelle Ausfallquote im Zusammenhang mit CORONA, wenn


 

  • der Arbeitgeber selbst unabhängig von einer gesetzlichen Regelung auf Einhaltung

 

  1. einer Masken-Tragung,
  2. eines ausreichenden Abstands,
  3. die Wahrnehmung regelmäßiger vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellter Tests und
  4. Quarantäne unter Lohnfortzahlung all derjenigen Arbeitnehmer, die sich in einem Ansteckungsbereich befunden haben, unabhängig vom Impf- und früheren Genesungs-Status besteht.


Nur auf diese Weise kann man vermeidbare personelle Ausfälle durch CORONA-Verbreitung verhindern.


Immerhin ist der Arbeitgeber auf gesunde Arbeitnehmer angewiesen, um seine Aufträge zu erfüllen. Dies sollte man bedenken.


Außerdem kann es passieren, dass qualifizierte Arbeitnehmer (bei dem bestehenden Fachkräftemangel) sich einen anderen Arbeitgeber suchen, dem die Gesundheit (auch die der Ungeimpften - zumal sich gesundheitsbedingt gar nicht alle impfen lassen können) des Arbeitnehmers so viel wert ist, dass er die oben genannten Sicherheitsmaßnahmen auch ohne staatliche Anordnung in seinem Betrieb aufrecht erhält. Denn nicht jeder will mit seiner Gesundheit mittels Impfung russisch Roulette spielen, nur weil mitgeteilt wird, dass hier anstelle einer Chance von 1 zu 3 eine Chance von 1 zu 300 besteht, schwere Nebenwirkungen bis hin zum Eintritt eines Todesfalls aufgrund einer Impfung zu erleiden und dann als hinzunehmender Kollateral-Schaden bestenfalls dann noch betrauert zu werden. Falls denn überhaupt von den Kollateral-Schäden Notiz genommen wird.


Auf diese Weise müssen zumindest diese nicht auf eine Entscheidung beim Verfassungsgericht abwarten.


Helga Dubberstein

Rechtsanwältin

 
 
 
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