Unbedingt in diesem Falle vor Beauftra-
gung des Rechtsanwaltes eine entspre-
chende Kostendeckungszusage Ihrer
Rechtsschutzversicherung einholen und
sich auch über eine etwaig bestehende
Selbstbeteiligung an den Kosten infor-
mieren.
Vor Vertragsschluss sollte die Seriösität und die Bonität des Fremdfinanzierers geprüft werden.
Und sinnvoll: auch hier die Fremdfinazierung sichern, bevor Kosten ausgelöst werden.
Wichtig!
Sollte hier die Prüfung der Seriösität und die Bonität des Fremdfinanzierers durch Dritt-Firmen vorgenommen werden, sollte zumin-
dest vorher geprüft werden, in welcher Höhe hier eine Vermögensschadenshaftpflicht im Falle einer fehlerhaften Beratung besteht, die
dann für den Fall eines wirtschaftlichen Schadens eintritt.
Wenn für Sie die obigen Lösungen alle nicht in Frage kommen, bestünde hier die Möglichkeit, sich von dritter Seite (Verwandte und Bekann-te) z. B. als Geburtstagsgeschenk einen bei mir vorher kostenpflichtig erworbenen Gutschein in Höhe eines konkreten Betrages zur Beglei-chung der Anwaltskostenrechnung schenken zu lassen anstelle einer evtl. Darlehenaufnah-me und mit den Gutscheinen bei mir zu be-zahlen.
Das gibt allen Beteiligten ein besseres Gefühl und ist ein sinnvolles Geschenk, mit dem der Beschenkte etwas anfangen kann.
Die Beträge werden dabei so individuell gewählt, wie es die Schenker, die diese Gutscheine bei mir erwerben, mitteilen.
Der Gutschein entspricht den vom Schenker
aufgewandten Betrag für den Erwerb des Gutscheins.
Der Unterschied zu einer reinen Bargeld-Unterstützung liegt für den Schenker darin, dass er mit dem Gutschein den Verwen-dungszweck bestimmt und damit eine ander-weitige Verwendung ausgeschlossen ist mit einer Ausnahme:
Wenn hier nach Beendigung und Endabrech-nung des Auftrages ein Guthaben verbleibt, so kann der Beschenkte gemeinsam mit mir eine neue Rechtsangelegenheit als Verwendungs-zweck für das verbliebene Guthaben bestim-men oder sich das restliche Guthaben auszah-len lassen.
Die Gutscheinlösung setzt voraus, dass Sie mich als Rechtsanwältin innerhalb von 14 Tagen nach Gutscheinkauf des Schenkers
beauftragen wollen und dies auch dem
Schenker in schriftlicher Form bestätigen.
Diese schriftliche Bestätigung ist mir beim Gutscheinerwerb zum Verbleib bei mir
vorzulegen.
Sollte davon abweichend innerhalb von 14 Tagen nach Gutscheinkauf keine schriftliche Bevollmächtigung durch den Beschenkten (also Sie) erteilt werden, wird der Gutschein-vertrag rückabgewickelt.
Der Vertrag über den Gutscheinerwerb gilt dann als nicht wirksam zu stande gekom-men. Die Rückzahlung erfolgt dann aus-schließlich an den Schenker und nicht an den Beschenkten gegen Rückgabe des Gutscheins.
Sollte der Beschenkte bereits vor Gutschein-erwerb einen Auftrag an mich erteilt haben, ist der Gutscheinvertrag wirksam und im Falle der Beendigung des Auftrages wird dann eine Auszahlung des restlichen Guthabens nur an den Beschenkten vor-genommen werden, wenn er nicht von der
Option eines neuen Verwendungszwecks für das restliche Guthaben Gebrauch macht.
Der Empfänger des Gutscheins sowie der Rechtsvorgang einschließlich der Daten des Gegners sind beim Kauf konkret zu benen-nen unter anderem zur Prüfung, ob das be-
troffene Rechtsgebiet von mir bearbeitet wird.
Bei Fällen einer Interessenkollision (z. B. wenn der Gegner einer meiner Mandanten ist) besteht jedoch keine Möglichkeit der Mandatsannahme.
In einem solchen Fall kann dann auch kein Gutschein für den Rechtsstreit bei mir erworben werden.