KEINE ÄNDERUNG DES VERTRAGSPARTNERS BEI GRUNDVERSORGERWECHSEL NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ
Aus gegebenem Anlass:
§ 36 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
"(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer
Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem
bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen
Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden
Bedingungen und Preisen fort."
Wechselt also der Grundversorger in Ihrem Gebiet ändert sich dadurch grundsätzlich nichts an Ihren bisherigen Vertragspartner und den bestehenden Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Wechsels des Grundversorgers Ihres Gebiets. Ihnen bleibt der bisherige Vertragspartner also erhalten und ebenso die bis zum Wechsel bestandenen Bedingungen und Preise.