KEINE ÄNDERUNG DES VERTRAGSPARTNERS BEI GRUNDVERSORGERWECHSEL NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ

Aus gegebenem Anlass:


§ 36 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)



"(3)  Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer

      Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem

      bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen

      Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden 

      Bedingungen und Preisen fort."  



Wechselt also der Grundversorger in Ihrem Gebiet ändert sich dadurch grundsätzlich nichts an Ihren bisherigen Vertragspartner und den bestehenden Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Wechsels des Grundversorgers Ihres Gebiets. Ihnen bleibt der bisherige Vertragspartner also erhalten und ebenso die bis zum Wechsel bestandenen Bedingungen und Preise.



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