BGH-Rechtsprechung zur Höhe einer durchschnittlichen Geschäftsgebühr: Ergebnis: 1,3
Hier wurde irrtümlicher Weise schon mal vertreten, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 31.10.2006 unter dem Aktenzeichen VI ZR 261/05 wohl vertrete, dass eine Geschäftsgebühr grundsätzlich nur in Höhe von 1,0 anfalle.
Tatsächlich steht jedoch in jener BGH-Entscheidung wörtlich:
"b) Welche Geschäftsgebühr bei der Abwicklung eines "durchschnittlichen" bzw. "normalen" Verkehrsunfalls gerechtfertigt ist, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine angemessene Gebühr hierfür sei bei einem Gebührenrahmen zwischen 0, 5 und 1, 3 zwischen 0, 8 und 1, 0 anzusiedeln (vgl. die Nachweisebei Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1478 Fn. 3)ein anderer Teil erachtet eine 1, 3 Geschäftsgebühr für gerechtfertigt(vgl. OLG München und OLG Düsseldorf, VA 2006, 189 sowie die Nachweise bei Sonderkamp, aaO, S. 1477 Fn. 2).
Der letztgenannten Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
BGH, Urteil vom 31. 10. 2006 – VI ZR 261/05 https://lexetius.com/2006,3084
1.Sie entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1, 3 eine Regelgebühr darstellt und ähnliche Funktionen erfüllt wie die 7, 5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1971 S. 206 f.) und steht in Einklang mit der Bestimmung, dass bei überdurchschnittlichen, weil umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten des Rechtsanwalt seine Geschäftsgebühr über 1, 3 gerechtfertigt ist.
2. Dies bedeutet aber auch, dass bei unterdurchschnittlichen Fällen die Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 1, 3 unbillig sein kann. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler bejaht."
Was lernen wir aus dieser Entscheidung?
Richtig!
Ein unterdurchschnittlicher Fall bedarf konkreter Feststellungen, die im Ausnahmefall mal zu einer niedrigeren Gebühr als die 1,3 Geschäftsgebühr führen, die man bei einer Vorschuss-Rechnung schwerlich bereits treffen kann. Zumal wenn der Streitwert bereits von einer gewissen Erheblichkeit ist und daher von Hause aus bereits von einer gewissen Bedeutung hat, so dass eine Reduzierung der Gebühren erheblich höhere Anforderungen zu stellen sind (die aber erst am Ende der anwaltlichen Tätigekeit beurteilt werden können).
Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle eindeutig (siehe auch den oben wörtlich wiedergegebenen Auszug aus der BGH-Entscheidung!).
Wichtig!
Der Mandant haftet auf die entstehenden Kosten als Auftraggeber, auch wenn er die Kostendeckungszusage einer Rechtsschutzversicherung hat, bestehende durch die Rechtsschutzversicherung nicht beglichene Kosten, wenn diese vom Rechtsanwalt berechtigterweise abgerechnet werden.
Zahlungsverzögerungen, die aufgrund einer unberechtigten Zahlungsver-weigerung eines Rechtsschutzversicherers zu Schäden beim Mandanten aufgrund des ausgeübten Zurückbehaltungsrechts des Rechtsanwalts entstehen, da der Mandant selbst hier möglicherweise wirtschaftlich nicht in der Lage ist, gegenüber der sich zu Unrecht die Zahlung (sei es auch nur teilweise) verweigernden Rechtsschutzversicherung in Vorlage zu treten, haben eine Haftung des sich zu Unrecht der Zahlung verweigernden Rechtsschutzversichers bezüglich des dadurch eingetretenen Schadens zur Folge! Im Rahmen dessen haben diese natürlich auch die auf Seiten des Versicherten entstehenden Anwaltskosten für die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegenüber des sich zu Unrecht weigernden Rechtsschutzversicherung zu tragen (Mindestschaden!).
Drum ist immer bei Gebührenkürzungen angeraten, vorher die Gründe einer Kürzung sorgfältig zu prüfen und diese Gründe bei einer Kürzung dem betroffenen Rechnung stellenden Rechtsanwalt konkret bekannt zu geben.