Rechtsanwältin Helga Dubberstein
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Rechtsanwältin Helga Dubberstein
Jahrzehntelange juristische Erfahrung
§ 254 BGB Schadensminderungspflicht
Nach § 254 BGB
trifft den Geschäftigen eine
Schadensminderungs-
pflicht.
Das heißt, der
Geschädigte hat alles zu Unterlassen, was den
bei
ihn
eintretenden
Schaden vergrößert und er hat sogar aktiv
zur
Schadenminderung beizutragen!
Folge eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht:
Der Geschädigte bekommt nur den Schaden ersetzt, dessen Eintritt
er
nicht verhindern
konnte. Er bekommt also in einem solche
Fall
nur einen Teil seines Schadens ersetzt!
§ 249 BGB Umfang des Schadenersatzes
Im Ergebnis des 249 BGB ist nur der Zeitwert einer Sache zu er-
setzen.
Das bedeutet bei älteren Gegenständen wird kein Neuwert erstattet
und
auch die
Herstellungskosten dürfen nicht
unverhältnismäßig
über den Zeitwert liegen.
Merksatz:
Ein Schadensfall ist nie ein Glücksfall, der zur Vermögensmehrung
führt.